BAG zur Anrechnung von Zwischenverdienst bei Annahmeverzug

Mit Urteil vom 24.02.2016 hat das BAG entschieden, dass Zwischenverdienst auf den Anspruch wegen Annahmeverzuges gemäß § 615 Satz 2 BGB nur in dem Umfang anzurechnen ist, wie er dem Verhältnis der beim Arbeitgeber ausgefallenen Arbeitszeit zu der im neuen Dienstverhältnis geleisteten Arbeitszeit entspricht. Sofern ein Arbeitnehmer somit Annahmeverzugslohn wegen einer Teilzeitbeschäftigung beanspruchen kann, muss er sich den Zwischenverdienst nur für solche Arbeitszeiten anrechnen lassen, für die er Annahmeverzugslohn erhält. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte eine Betriebskrankenkasse ihren Betrieb zum 31.12.2011 stillgelegt. Das Arbeitsverhältnis mit der klagenden Teilzeitkraft (12 Wochenstunden) wurde jedoch erst zum 31.12.2013 beendet. Seit [...]