BGH zur Kündigung wegen älterer Mietrückstände

Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass der Vermieter ein Mietverhältnis wegen Mietrückständen fristlos kündigen kann, auch wenn die Mietrückstände schon längere Zeit zurückliegen. Bisher ist zu dieser Entscheidung (vom 13.07.2016, Aktenzeichen VIII ZR 296/15) nur eine Pressemitteilung des BGH veröffentlicht worden. Das Verfahren lief zuerst vor dem AG Düsseldorf (Urteil vom 16.05.2015, Az. 23 C 626/14). Das AG hatte der Räumungsklage eines Vermieters stattgegeben, der eine fristlose Kündigung aus November 2013 zugrundelag. Die entscheidenden Mietrückstände stammten jedoch aus Februar und März 2013. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 16.12.2015, Az. 5 S 40/15) hatte der Berufung der Mieter stattgegeben und die Kündigung [...]