Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass der Vermieter ein Mietverhältnis wegen Mietrückständen fristlos kündigen kann, auch wenn die Mietrückstände schon längere Zeit zurückliegen.

Bisher ist zu dieser Entscheidung (vom 13.07.2016, Aktenzeichen VIII ZR 296/15) nur eine Pressemitteilung des BGH veröffentlicht worden. Das Verfahren lief zuerst vor dem AG Düsseldorf (Urteil vom 16.05.2015, Az. 23 C 626/14). Das AG hatte der Räumungsklage eines Vermieters stattgegeben, der eine fristlose Kündigung aus November 2013 zugrundelag. Die entscheidenden Mietrückstände stammten jedoch aus Februar und März 2013. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 16.12.2015, Az. 5 S 40/15) hatte der Berufung der Mieter stattgegeben und die Kündigung als unwirksam angesehen, da sie erst sieben Monate nach Entstehen des Kündigungsgrundes (der Mietrückstände) ausgesprochen wurde. Das LG berief sich dabei u.a. auf § 314 Abs. 3 BGB.

Der BGH hat nun diese bisher sehr umstrittene Fragen entschieden und § 314 Abs.3 BGB für mietrechtliche Kündigungen für unanwendbar erklärt. Ausdrücklich stellt der BGH auf den Wortlaut der einschlägigen §§ 543 und 569 BGB ab, die keine zeitliche Schranke zur Aussprache einer fristlosen Kündigung enthalten. Für eine Verwirkung sah der BGH keinen Umstände vorliegen.

Für Vermieter bedeutet diese Entscheidung, dass kein Zeitdruck bei der Aussprache einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs besteht. Gespräche mit Mietern oder öffentlichen Körperschaften können somit geführt werden, ohne das Kündigungsrecht zu verlieren. Erst wenn ein langer Zeitraum und weitere Umstände hinzukommen, droht ggf. eine Verwirkung des Kündigungsrechts.

Pressemitteilung Nr. 120/2016