Mit Urteil vom 18.05.2016 hat das BAG entschieden, dass die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD/VKA keine „Weihnachtsvergütung“ i.S.d. § 850a Nr. 4 ZPO darstellt und somit nicht den hierfür geltenden Pfändungseinschränkungen unterliegt.

Die Systematik der Vollstreckungsschutzvorschriften der §§ 850a ff. ZPO verdeutliche, dass – unabhängig vom Charakter der Zahlung als Gratifikation oder Vergütung – nur eine zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistete Zuwendung dem Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 4 ZPO unterfällt. Nach Auffassung des 10. Senats werde die tarifvertragliche Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD/VKA jedoch nicht im Zusammenhang mit Weihnachten gezahlt.

Der Wortlaut der Tarifnorm enthalte jedenfalls keinen Hinweis darauf, dass die Jahressonderzahlung aus Anlass von Weihnachten gezahlt wird. Vielmehr deute die Bezeichnung eher darauf hin, dass es sich um eine Leistung handelt, die für das gesamte Kalenderjahr erbracht wird. Auch aus der Systematik der Tarifregelungen und der Tarifhistorie lasse sich nichts anderes entnehmen.

Damit ist die Jahressonderzahlung gem. § 20 TVöD/VKA als Arbeitseinkommen im Rahmen der Pfändungsgrenzen der §§ 850c ff. ZPO grundsätzlich in vollem Umfang der Pfändung unterworfen.

Vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2016, 10 AZR 233/15