Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.01.2016 (Az. VIII ZR 93/15) die formellen Anforderungen an die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung erneut gesenkt.

Er hat von seiner bisherigen Rechtsprechung Abstand genommen, wonach Voraufteilungen und Gesamtkosten aus der Betriebskostenabrechnung heraus ersichtlich sein mussten. Nunmehr genügt es nach Ansicht des BGH hinsichtlich der Angabe der Gesamtkosten, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht.

Werden also zum Beispiel Aufzugskosten umgelegt und besteht ein Wartungsvertrag, dann sind vorzunehmende Abzüge nicht im Rahmen der Abrechnung zu erläutern.

Für Vermieter stellt dies eine erhebliche Erleichterung dar. Der BGH setzt hier seine Rechtsprechung zur Erleichterung der formellen Wirksamkeit von Betriebskostenabrechnung weiter fort.

 

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