Der Bundesgerichtshof am 13.04.2016 (Az. VIII ZR 198/15) entschieden, dass einem Mieter kein Recht zur Mietminderung zusteht, wenn eine vereinbarungsgemäß im Keller einer Mietwohnung eingelagerte Einbauküche gestohlen wird. Eine Mieterin hatte eine Wohnung samt Einbauküche angemietet und dafür einen Zuschlag gezahlt. Nach einigen Jahren hatte die Mieterin sich entschieden eine eigene Küche zu erwerben und lagerte die angemietete Einbauküche nach Absprache mit dem Vermieter im Keller, verbunden mit der Verpflichtung, diese am Ende des Mietverhältnisses wieder einzubauen.

Die Küche wurde aus dem Keller gestohlen und die Mieterin minderte deswegen die Miete um den Zuschlag für die Küche. Dem hat der BGH jetzt widersprochen und dargelegt, dass die Gebrauchsgewährungspflicht nicht verletzt war, da durch die Einlagerung der Mietvertrag abgeändert wurde. Solange die Küche im Keller eingelagert war, traf den Vermieter keine Gebrauchsgewährungspflicht hinsichtlich der Küche, da die Mieterin ihre eigene Küche genutzt hat.

Pressemitteilung des BGH vom 13.04.2016